Mietwagenkosten werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Dem Geschädigten ist dann zuzumuten, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen.
Aber: Ist das Zweitfahrzeug ein ständig mitgenutzter Familienwagen, der anderen Familienmitgliedern zugeordnet ist, muss der Geschädigte diesen nicht dem Partner oder den erwachsenen Kindern entziehen, weil sein Auto einen Unfall hatte. In solchen Fällen besteht der Anspruch auf einen Mietwagen. Auch wenn das Zweitfahrzeug beispielsweise ein Oldtimer, ein Zweisitzer oder ein Quad ist, besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen, wenn dieses Zweitfahrzeug den konkreten Bedarf im Alltag nicht abdecken kann.
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