Haftpflichtversicherungen versuchen stets zu sparen. Manchen Versicherern sind selbst die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu teuer. Sie wollen den Geschädigten auf einen Kostenvoranschlag verweisen. Es stellt sich deshalb die Frage, ab welcher Schadenshöhe der Geschädigte einen Gutachter zur Feststellung des Schadens einschalten darf. Maßgebend hierfür ist die sog. Bagatellgrenze. Die gängige Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen 700 und 1.000 Euro.
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