Es gibt im Hinblick auf die Festlegung von einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Ausnahme. Die 130-Prozent-Regel bewirkt, dass der Geschädigte in bestimmten Fällen sein verunfalltes Fahrzeug doch reparieren lassen kann, obwohl die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wenn die Reparaturkosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen und der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer auch die Reparaturkosten regulieren, obwohl sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen.
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