Was ist eine fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Schadensberechnung nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens. Auch die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt ist möglich. Es wird also weder eine Reparaturrechnung vorgelegt, noch muss das Unfallfahrzeug repariert werden. Das ist das Besondere an dieser Abrechnung. Eine fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersetzt. Diese wird nach der gesetzlichen Regelung nur dann erstattet, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen ist.

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