Die Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Die Kostenerhebung ist grundsätzlich abhängig davon, wer den Gerichtsvollzieher mit einer Sache beauftragt und wie hoch der einzuziehen der Wert ist.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Er muss also diese Kosten zusätzlich tragen, allerdings nur dann, wenn eine Vollstreckung auch notwendig war.
Zahlt der Schuldner nicht oder ist durch den Gerichtsvollzieher keine Pfändung möglich, muss zunächst der Gläubiger für die Kosten aufkommen. Diese können dann bei weiteren Maßnahmen gegen den Schuldner hinzugerechnet werden, damit der Gläubiger sein Geld zurückerhält.
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