Jede Art der Zwangsvollstreckung hat drei Grundvoraussetzungen:
- Vollstreckungstitel (Schuldtitel)
- Vollstreckungsklausel (sie wird vom Prozessgericht bzw. bei einer notariellen Urkunde vom Notar erteilt und bescheinigt als amtliches Zeugnis, das der Gläubiger aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken darf.
- Zustellung
Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darf erst beginnen, nachdem der Vollstreckungstitel an den Schuldner zugestellt worden ist. Die Zustellung stellt die amtlich beurkundete Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zu zugestellten Schriftstückes an den Empfänger dar. Urteile und Beschlüsse werden in der Regel durch das Gericht selbst zugestellt; die Zustellung anderer Vollstreckungstitel muss der Gläubiger veranlassen und hierfür einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
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