Je nachdem, welchen Anspruch der Gläubiger hat, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht:
1. Anspruch auf Zahlung von Geld
Hier kann der Gläubiger zwischen folgenden Vollstreckungsmaßnahmen wählen:
- Mobiliarvollstreckung: Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher die Forderung eintreiben, bewegliche Habe des Schuldners pfänden und verwerten oder die Vermögensauskunft abnehmen
- Forderungsvollstreckun: mithilfe der Forderung Verstrickung an der Gläubiger Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegen Dritte hat, z.B. Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben.
- Immobiliarvollstreckung: Der Gläubiger kann Immobilien des Schuldners zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen.
2. Anspruch auf Herausgabe einer Sache
Besteht eine Herausgabepflicht, nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache aus dem Besitz des Schuldners und übergibt sie dem Gläubiger.
3. Anspruch auf eine Handlung
Ist der Schuldner zur Vornahme einer Handlung verpflichtet, kann der Gläubiger ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen. Wenn nur der Schuldner persönlich die Handlung vornehmen kann, kann der Schuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu dieser Handlung angehalten werden.
4. Anspruch auf Unterlassung
Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, so kann gegen ihn im Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.