Testament ja oder nein? Und wenn ja, wie?

Klaus Schirk
10.03.2020

Grundsätzliches über die verschiedenen Arten, ein Testament zu verfassen

Ob ein Erblasser ein Testament machen sollte oder nicht, hängt überwiegend von den persönlichen und familiären Umständen im Einzelfall ab. Wer zu Lebzeiten gewohnt war, Entscheidungen zu treffen, um bestimmte Sachverhalte zu regeln, sollte auch den letzten Sachverhalt so regeln, dass er den eigenen Überzeugung, dem eigenen Willen entspricht. Es gibt verschiedene Arten, ein Testament zu verfassen:

Notarielles Testament

Das notarielle bzw. öffentliche Testament ist, neben dem privatschriftlichen Testament, die wohl bekannteste Form des Testaments. Es muss vor einem Notar errichtet werden. Dies kann auf zwei Arten geschehen. Entweder man erklärt vor dem Notar mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen oder man übergibt ihm ein Schriftstück mit der Erklärung, dass es sich dabei um den letzten Willen handelt. Ob man im Einzelfall seinen letzten Willen in der Form des notariellen Testaments verfasst, sollte gut überlegt sein, insbesondere im Hinblick auf die anfallenden Beurkundungskosten. Das öffentliche Testament wird zwar verwahrt, sodass es nicht verloren gehen kann. Aber auch ein privatschriftliches Testament kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

Privatschriftliches Testament

Das privatschriftliche Testament gehört, neben dem öffentlichen bzw. notariellen Testament, zu den bekanntesten Formen des Testaments. Es muss vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich auch beim privatschriftlichen Testament beraten zu lassen, um klare und nachvollziehbare Verfügungen zu formulieren.

Berliner Testament

Das Berliner Testament, auch Ehegattentestament genannt, ist eine besondere Form der Nachlassregelung, die nur unter Ehegatten angewandt werden kann und bei diesen auch besonders beliebt ist. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein, die gemeinsamen Kinder werden zu Schlusserben bestimmt.

Behindertentestament

Hat ein Elternpaar ein behindertes Kind und erhält dieses behinderte Kind Sozialhilfeleistungen, so müssen diese Leistungen zunächst aus dem Vermögen des Kindes gezahlt werden. Wenn nun dieses Kind als Erbe Vermögen bekommt, muss dieses zunächst für die Sozialleistungen aufgewandt werden, mit der Folge, dass das Kind selbst von dem Erbe kaum noch etwas hat. Deshalb ist es erforderlich, genau zu überlegen, wie ich in Bezug auf das behinderte Kind letztwillige Verfügungen treffe. Zusammengefasst finden sich solche speziellen Verfügungen unter dem Begriff des Behindertentestaments.

 

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