Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall, spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags, eine sogenannte „Befristungskontrollklage“ vor dem Arbeitsgericht erheben. Gerichtet muss die Klage sein auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet ist.
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