Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben und dadurch die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
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Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben und dadurch die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.