Fragen, Antworten, Zeitersparnis

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In der Regel besteht die gemeinsame elterliche Sorge, die in den meisten Fällen auch nach einer Scheidung fortgeführt wird. Entscheidungen über z.B. Schulwahl, Ausbildung, religiöse Erziehung und erhebliche medizinische Eingriffe werden dabei gemeinsam getroffen. Entscheidungen des alltäglichen Lebens kann trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil allein treffen, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

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Ein Kind hat das Recht mit beiden Elternteilen Umgangskontakte zu pflegen. Die Häufigkeit des Umgangs sollte immer am Kindeswohl orientiert sein. Das Alter und die Bedürfnisse des Kindes sollten dabei Berücksichtigung finden.

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Ein Getrenntleben liegt vor, wenn sich die Parteien von Tisch und Bett getrennt haben. Dies kann grundsätzlich auch in der gemeinsamen Ehewohnung der Fall sein. Wichtig ist, dass nicht nur die räumliche Trennung vorgenommen wird, sondern auch die wirtschaftliche Trennung.

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Das Trennungsjahr beginnt mit der räumlichen und wirtschaftlichen Trennung. Voraussetzung für die Trennung innerhalb der Ehewohnung ist nicht nur, dass man sich räumlich voneinander trennt. Auch eine wirtschaftliche Trennung muss dergestalt durchgeführt werden, dass keine der Parteien Versorgungsleistungen für den anderen erbringt.

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Wenn Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter von der Polizei vernommen werden, haben Sie ein Schweigerecht. Machen Sie von diesem Schweigerecht unbedingt Gebrauch und befragen Sie erst einen Anwalt, bevor Sie eine Aussage machen.

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Einen Wahlverteidiger beauftragen Sie selbst. Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn empfindliche Strafen drohen, z.B. bei Verwirklichung eines Verbrechens oder bei schwierigen Sachverhalten. Auch bei der Anordnung von Untersuchungshaft wird ein Pflichtverteidiger bestellt.

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Einen Anspruch auf umfangreiche Akteneinsicht und Vollständigkeit der Akten haben Sie nur über Ihren Wahl- oder Pflichtverteidiger.

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Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Es kommt dann zu einer Hauptverhandlung. Besprechen Sie dies unbedingt zuvor mit einem Rechtsanwalt.

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Nein, das müssen Sie nicht. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der für Sie Akteneinsicht fordert. Sie können dann immer noch eine Aussage zur Sache machen, wenn Sie dies wollen.

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Das Zeugnisverweigerungsrecht richtet sich nach §§ 52 und 53 StPO. Dies haben Sie aus persönlichen Gründen als Verlobte(r), Ehegatte oder Lebenspartner, auch wenn Sie getrennt leben oder geschieden sind. Weiterhin besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte in gerader Linie oder Verschwägerte, und wenn Sie in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder waren, z.B. für Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten.

Nach § 53 StPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht auch für Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater, Psychologen etc. Nach § 55 StPO haben Sie außerdem ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich oder Angehörige im Sinne des § 52 StPO durch Ihre Aussage belasten würden.

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Genauso wie in einem Strafverfahren ist auch ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren nicht dazu verpflichtet Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache zu machen. Hieraus dürfen auch keine negativen Rückschlüsse gezogen werden.
Ob es sinnvoll ist von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden. Insoweit ist eine Abstimmung mit einem Rechtsanwalt sinnvoll. Gerade wenn es z.B. darum geht ein Fahrverbot abzuwenden, weil es eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, kann es sogar erforderlich sein, dass der Betroffene sich nicht auf sein Schweigerecht beruft.

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Wenn gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, besteht für ihn die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und einer daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung auch eine zu Lasten des Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, als diejenige die von der Bußgeldbehörde in dem Bußgeldbescheid angegeben wurde.
Es empfiehlt sich zunächst gemeinsam mit einem Rechtsanwalt zu entscheiden, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sinnvoll ist.

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Wenn gegen einen Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeleitet worden ist, kann diesem unter Umständen auch die Anordnung eines Fahrverbots drohen. Es kommt dabei aber darauf an, um wieviel km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist und ob der Betroffene innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften „geblitzt“ worden ist.

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Für die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß kommt es entscheidend darauf an, wie lange die Ampel bereits rot war. Liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, war also die Ampel bereits mehr als eine Sekunde rot, dann ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

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Für die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Abstandsverstoß zu dem vorrausfahrenden Fahrzeug kommt es darauf an, um wieviel der Abstand unterschritten worden ist. Wenn der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowerts beträgt, ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.

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Das Fahrverbot stellt eine Nebenfolge dar. Es soll eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion erfüllen und entsprechend auf den Betroffenen erzieherisch einwirken.

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Ein Fahrverbot kann in unterschiedlichen Fällen angeordnet werden.
Nach § 25 Abs. 1 StVG kann dann, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird, ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Zum anderen kann ein Fahrverbot auch nach § 44 StGB angeordnet werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und er zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird. Das Gericht kann dann dem Angeklagten für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 StGB oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt.

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Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen, für die § 4 BKatV ein Regelfahrverbot vorsieht, so kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, weshalb von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fahrverbot nicht erforderlich ist oder für den Betroffenen eine unangemessene Härte bedeuten würde. Ebenfalls ist bei Vorliegen eines Augenblicksversagens die Anordnung eines Fahrverbots nicht möglich.
Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt beantworten.

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Wie viele Punkte im FAER eingetragen werden hängt ganz davon ab, welcher Tatbestand verwirklicht worden ist und wie viele Punkte der Bußgeldkatalog vorsieht.

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Die Tilgungszeit für die Punkte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit beträgt gem. § 29 StVG zweieinhalb Jahre.

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Dies hängt im Wesentlichen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab, welches vor der Berechnung noch bereinigt werden muss und von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Als Hilfe steht hier die Düsseldorfer Tabelle zur Verfügung.

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Eine Jugendamtsurkunde ist eine Titulierung des Kindesunterhaltes. Diese wird vom Jugendamt vorgenommen und ist kostenfrei. Mit dieser Urkunde kann der Kindesunterhalt vollstreckt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt.

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Dies hängt im Wesentlichen von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Partners ab, sowie von weiteren Unterhaltsverpflichtungen.

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Wenn Sie den Scheidungsantrag stellen wollen, ist dies nur durch einen Anwalt möglich. Dieser stellt dann in Ihrem Namen den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht, nachdem er zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen dafür geprüft hat, insbesondere die Einhaltung eines Trennungsjahres. In bestimmten Fällen kann auch ein Antrag auf Härtefallscheidung gestellt werden, hierfür ist der Ablauf eines Trennungsjahres nicht notwendig.

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Für die Scheidung fallen Anwalts- und Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem sog. „Verfahrenswert“. Der Verfahrenswert setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.
Zum Einen aus dem 3-fachen Nettoeinkommen der Parteien, ggf. einem Teil des Vermögens, sowie einem bestimmten Prozentsatz für den Versorgungsausgleich. Sind weitere Folgesachen anhängig, wird auch hierfür ein Verfahrenswert bestimmt.

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Sie können einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Das Gericht überprüft, ob diesem Antrag stattgegeben wird. Wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, kann diese ohne Anordnung einer Zahlung oder mit Ratenzahlung bewilligt werden.

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Ein Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehe begründet wurden. Dazu gehören auch betriebliche und private Altersvorsorgeverträge.

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Meistens hängt die Dauer eines Scheidungsverfahrens von den Auskünften der Rententräger ab und davon, ob weitere Folgesachen im Verbund anhängig sind.

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In einem Ehevertrag können Sie regeln, was im Falle einer Scheidung gelten soll. Hierzu gehört im Wesentlichen die Wahl eines Güterstandes, Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen und die Frage über Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Es können aber noch weitere Vereinbarungen getroffen werden. Ein umfangreiches Beratungsgespräch ist hierfür dringend erforderlich. Auch nach einer Trennung kann ein solcher Vertrag noch geschlossen werden. In diesem Fall handelt es sich dann um eine Trennungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Dies kann pauschal nicht beantwortet werden. Das hängt immer davon ab, was geregelt werden soll.

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Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1962 vom Landgericht Düsseldorf entwickelt und eingeführt. Sie hat keine Gesetzeskraft und ist damit nicht rechtsverbindlich, wird jedoch von den Familiengerichten als allgemeine Richtlinie für die Festsetzung von Kindesunterhalt angewandt. Sie wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, zuletzt zum 01.01.2020.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt grundsätzlich für zwei Unterhaltsberechtigte. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung oder eine Höhergruppierung in Frage kommen. Entscheidend für die Höhe des Unterhaltes ist das Einkommen des Pflichtigen. Hierbei wird aber nicht automatisch das Nettoeinkommen des Pflichtigen zugrunde gelegt, sondern das bereinigte Einkommen. Dies bedeutet, dass das Einkommen noch um einige Positionen bereinigt werden kann, bevor es für die Höhe des Unterhaltes herangezogen wird. Hierzu zählen beispielhaft ehebedingte Darlehen, Beiträge zu Kranken- und Altersvorsorge etc.
Details erläutern wir Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

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Wer Geschädigter bei einem Unfall ist, kann vom Schädiger Schadensersatz verlangen. Dies umfasst sowohl den sog. materiellen Schaden (z.B. Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Erwerbsschaden, Heilbehandlungskosten) als auch den sog. immateriellen Schaden - dies ist das Schmerzensgeld.

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Grundsätzlich hat der Geschädigte, wenn er bei einem Verkehrsunfall verletzt worden ist, auch Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Welches Schmerzensgeld allerdings angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren, wie z.B. Art und Umfang der Verletzung, Heilbehandlungsdauer, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden etc. ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Insoweit empfiehlt es sich Kontakt mit RA Hermesdorf aufzunehmen, um sich Klarheit über die Höhe des Schmerzensgeldes zu verschaffen.

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Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten im Rahmen des Schadensersatzes erstatten. Bei den Rechtsanwaltskosten handelt es sich also um eine Schadensposition wie etwa die Reparaturkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung.

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Da die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des eigenen Anwalts trägt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert, da nur so mit den Fachleuten der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe verhandelt werden kann. Oder wie es ein sehr erfahrener Dortmunder Richter formulierte:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (….)“.

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Den Haftpflichtversicherern, gegen die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht werden, wird von der Rechtsprechung in durchschnittlichen Fällen eine Prüfungsfrist von etwa 6 Wochen eingeräumt. Diese Frist wiederum beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens zu laufen.

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Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Schadensberechnung nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens. Auch die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt ist möglich. Es wird also weder eine Reparaturrechnung vorgelegt, noch muss das Unfallfahrzeug repariert werden. Das ist das Besondere an dieser Abrechnung. Eine fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersetzt. Diese wird nach der gesetzlichen Regelung nur dann erstattet, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen ist.

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Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, falls das eigene Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, einen Mietwagen nehmen. Die Kosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.

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Mietwagenkosten werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Dem Geschädigten ist dann zuzumuten, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen.
Aber: Ist das Zweitfahrzeug ein ständig mitgenutzter Familienwagen, der anderen Familienmitgliedern zugeordnet ist, muss der Geschädigte diesen nicht dem Partner oder den erwachsenen Kindern entziehen, weil sein Auto einen Unfall hatte. In solchen Fällen besteht der Anspruch auf einen Mietwagen. Auch wenn das Zweitfahrzeug beispielsweise ein Oldtimer, ein Zweisitzer oder ein Quad ist, besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen, wenn dieses Zweitfahrzeug den konkreten Bedarf im Alltag nicht abdecken kann.

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Haftpflichtversicherungen versuchen stets zu sparen. Manchen Versicherern sind selbst die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu teuer. Sie wollen den Geschädigten auf einen Kostenvoranschlag verweisen. Es stellt sich deshalb die Frage, ab welcher Schadenshöhe der Geschädigte einen Gutachter zur Feststellung des Schadens einschalten darf. Maßgebend hierfür ist die sog. Bagatellgrenze. Die gängige Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen 700 und 1.000 Euro.

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Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die Reparatur muss also mehr kosten, als das Fahrzeug überhaupt noch wert ist.

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Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man bezahlen müsste, um auf dem allgemeinen oder regionalen Markt ein gleichartiges Fahrzeug wie das verunfallte Fahrzeug zu kaufen. Der Wiederbeschaffungswertwert ist relevant bei der Feststellung, ob ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vorliegt. Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts spielen viele Faktoren eine Rolle: das Fahrzeugmodell, das Alter, die Kilometerleistung, der jeweilige Zustand und vorhandene Sonderausstattungen.

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Es gibt im Hinblick auf die Festlegung von einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Ausnahme. Die 130-Prozent-Regel bewirkt, dass der Geschädigte in bestimmten Fällen sein verunfalltes Fahrzeug doch reparieren lassen kann, obwohl die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wenn die Reparaturkosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen und der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer auch die Reparaturkosten regulieren, obwohl sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen.

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Neben dem reinen Fahrzeugschaden am Kfz gibt es bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine weitere Schadensposition: die Wertminderung. Auch bei einem optimal reparierten Fahrzeug, das einen Unfallschaden erlitten hat, bleibt der Makel, dass das eigene Fahrzeug zukünftig als Unfallfahrzeug qualifiziert wird. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt werden die Unfallfahrzeuge gegenüber unfallfreien Fahrzeugen erfahrungsgemäß mit Preisabschlägen gehandelt. Diese Reduzierung des Wertes des reparierten Fahrzeugs entsteht bereits mit dem Unfall und nicht erst mit dem späteren Verkauf. Bereits hieraus ergibt sich auch, dass – mit Ausnahme des Schadens unterhalb der Bagatellgrenze – die Einholung eines Schadensgutachtens stets ratsam ist, da nur im Schadensgutachten die Höhe der Wertminderung beziffert wird.

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Mit einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber seine Missbilligung über die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten zum Ausdruck und warnt den Arbeitnehmer ausdrücklich davor, dass bei einem weiteren, vergleichbaren Fehlverhalten die Kündigung droht.
Abzugrenzen ist die Abmahnung von bloßen Belehrungen oder Ermahnungen, welche keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Nur schwerste Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigten eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Im Regelfall muss der Arbeitnehmer für seine Pflichtverletzung zunächst die „gelbe Karte“ erhalten. Erst im Wiederholungsfall kann dann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen, wobei dann eine einzige zuvor erfolgte Abmahnung bereits ausreicht.

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Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen, dagegen vorzugehen.
Er kann zum Beispiel in Form einer schriftlichen Gegendarstellung mögliche falsche Anschuldigungen in der Abmahnung richtigstellen. Hierbei hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, dass die Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung einreichen.

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Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausführen kann.
Liegt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, spricht man von Berufsunfähigkeit.

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Der Arbeitnehmer muss sich während seiner Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass seine Genesung nicht gefährdet wird. Was erlaubt ist und was nicht, richtet sich dabei nach der Krankheit. Maßgeblich sind die Anordnungen des Arztes. So sind beispielsweise Restaurant- oder Kinobesuche mit einem gebrochenen Arm nicht verboten, sollten aber mit einer schweren Grippe unterlassen werden.

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Grundsätzlich können Arbeitsverträge, wie viele andere Verträge, auch mündlich vereinbart werden. Es ist also keine bestimme Form gesetzlich vorgeschrieben. Es sollte allerdings immer ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden um bei etwaigen Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses vor Gericht belegen zu können, dass ein solches auch besteht.

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Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Wenn der Arbeitnehmer aber auf einen besteht kann er den Arbeitgeber darum bitten. Wenn der Arbeitgeber darauf auch nicht eingehen will, kann gemäß § 2 NachwG ein Nachweis über das Arbeitsverhältnis verlangt werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen vollständigen Arbeitsvertrag; jedoch ist der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Antritt des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der die folgenden Informationen enthält:

  • Name und Anschrift beider Vertragspartner
  • Datum der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
  • Arbeitszeit und Urlaubstage
  • Kündigungsfristen

Dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Er kann auch eingeklagt werden, falls der Arbeitgeber die Aushändigung verweigert.

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Ein Arbeitszeugnis wird vom Arbeitgeber erstellt um individuell wieder zu geben, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer in welchem Zeitraum ausgeübt hat und welche Qualität seine Arbeit dabei hatte. Beim Wechsel des Jobs ist das Arbeitszeugnis für den potentiellen neuen Arbeitgeber neben dem Lebenslauf eines der wichtigsten Bewertungsmittel um sich ein Bild von der Qualität der Leistung des Arbeitnehmers zu machen. Daher ist ein Arbeitszeugnis sehr wichtig für jeden Arbeitnehmer, wenn er einen Arbeitsplatz wechselt.

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Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz verlässt, hat er einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis von sich aus auszustellen. Deshalb sollte der Arbeitnehmer beim Wechsel des Jobs vom Arbeitgeber stets ein Zeugnis verlangen. Dabei kann er wählen zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

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Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält nur Informationen über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer. Es werden die Tätigkeiten des Arbeitnehmers gesondert aufgelistet und dabei wird auf jegliche Bewertung des Verhaltens und der Qualität der Arbeitsleistung verzichtet.

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Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält im Gegensatz zum einfachen eine Bewertung der Leistung und Arbeit des Arbeitnehmers. Außerdem wird neben der Leistung auch das Sozialverhalten des Arbeitnehmers bewertet, was für den neuen Arbeitgeber ein interessantes Indiz sein kann.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte dabei folgende Punkte enthalten:

  • Überschrift (Arbeitszeugnis)
  • Daten über den Arbeitnehmer: Name, Geburtsdatum und Wohnort
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers
  • Beurteilung des Sozialverhaltens
  • Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Danksagung (Darauf hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch)
  • Unterschrift des Arbeitgebers
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Das Arbeitszeugnis muss in Papierform vorliegen, d.h. eine E-Mail an den Arbeitnehmer genügt nicht. Es darf nicht handschriftlich geschrieben sein und muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf nichts gesondert hervorgehoben werden, beispielsweise mit kursiven, unterstrichenen oder fett gedruckten Wörtern. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber keine Geheimsprache (sog. Codes) benutzen darf. Außerdem muss das Zeugnis Wohlwollend sein. Das bedeutet zwar nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer viel besser darstellen soll, als er tatsächlich gearbeitet hat; jedoch darf er ihm die Jobsuche dadurch nicht unnötig erschweren.

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Ein befristeter Arbeitsvertrag bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses von selbst endet, ohne dass man es extra kündigen muss. Besonders beliebt ist diese Form beim Arbeitgeber, da er auf diese Weise seine Kosten besser kontrollieren kann.

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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu berechtigt einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Befristete Arbeitsverträge unterliegen für ihre Wirksamkeit allerdings strengeren Voraussetzungen. Zum einen muss ein befristeter Arbeitsvertrag immer schriftlich abgeschlossen werden. Weiterhin muss unterschieden werden, ob es sich um eine Zweckbefristung oder um eine Zeitbefristung handelt.

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Wenn die Befristung im Arbeitsvertrag unwirksam ist, wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um mit der Folge, dass es zur Beendigung gekündigt werden muss.

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Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall, spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags, eine sogenannte „Befristungskontrollklage“ vor dem Arbeitsgericht erheben. Gerichtet muss die Klage sein auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet ist.

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Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben und dadurch die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.

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Jeder Arbeitnehmer, der in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieses Beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehalts. Arbeitslose mit Kindern erhalten 67 Prozent.
Die Bezugsdauer beträgt für unter 50-jährige 12 Monate. Ältere Personen können bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld I erhalten.
Das Arbeitslosengeld I stellt anders als das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) eine Versicherungsleistung und keine staatliche Unterstützung für Bedürftige dar. Daher wird vorhandenes Vermögen nicht auf den Anspruch angerechnet.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, deren Einkommen nicht für die Deckung des alltäglichen Bedarfs ausreicht. Dies kann bei einem geringen vorausgegangenen Nettoeinkommen auch bereits dann der Fall sein, wenn noch Arbeitslosengeld I bezogen wird.

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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Gesetz anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in demselben Betrieb angestellt ist und dieser mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Greift der Schutz des KSchG kann dem Arbeitnehmer nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden. Zu unterscheiden sind betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen. Ist das Gesetz nicht anwendbar, kann eine Kündigung prinzipiell aus jedem Grund erfolgen.

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Als "betriebsbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls dem Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.
In der Praxis werden betriebsbedingte Kündigungen zum Beispiel bei der Schließung oder Auslagerung von Abteilungen, bei Maßnahmen der Umstrukturierung oder bei Betriebsstillegungen (etwa infolge einer Insolvenz) ausgesprochen.

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Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn es dem Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr möglich ist, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der praktisch wichtigste Fall ist hierbei die andauernde Krankheit des Arbeitnehmers.

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Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist Kündigungsgrund, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in einem Ausmaß verletzt hat, welches es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Betriebs- und personenbedingte Kündigungen erfolgen zumeist als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wird oft fristlos ausgesprochen. Dafür muss jedoch in dem beanstandeten Verhalten ein wichtiger Grund zu sehen sein (§ 626 BGB). Ein solcher liegt beispielsweise bei Diebstahl oder Gewalt am Arbeitsplatz vor.

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1. Schriftform
Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB). Nicht wirksam ist daher eine Kündigung, die per E-Mail oder Fax versandt wird. Erfolgt die Kündigung nicht durch den Arbeitgeber selbst, muss eine Vertretungsvollmacht vorgewiesen werden.
2. Zugang
Der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist insbesondere für die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage wichtig. Unproblematisch geht die Kündigung dem Arbeitnehmer zu, wenn sie ihm in Person übergeben wird. Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht anwesend, zum Beispiel weil er verreist ist, geht ihm die Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, an dem er theoretisch die Möglichkeit gehabt hatte, sie wahrzunehmen. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht an.
3. Anhörung des Betriebsrats
Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, muss dieser vor einer Kündigung gehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Erfolgt die Anhörung nicht, ist die Kündigung unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer solange zu beschäftigen, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist.

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Wird das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Möglich ist, dass von diesen Regelungen per Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen wird. Die Fristen unterscheiden sich nicht für Arbeitnehmer und -geber.
Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).
Hat das Arbeitsverhältnis für längere Zeit bestanden, verlängert sich die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den Arbeitgeber stufenweise. So beträgt diese beispielsweise bei einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats und bei 20 Jahren sieben Monate.
Üblich ist eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der diese Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Zu beachten ist für derartige Absprachen, dass für Kündigungen durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden dürfen als für solche durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

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Ein befristeter Arbeitsvertrag, auch Zeitvertrag genannt, wird von vornherein nur für eine bestimmte Dauer geschlossen. Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung, ist eine ordentliche Kündigung sowohl von Arbeitnehmer-, als auch von Arbeitgeberseite ausgeschlossen (§ 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Eine Ausnahme besteht lediglich im Falle einer außerordentlichen Kündigung auf Grund einer schweren Pflichtverletzung.

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Oft wird für den Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart. Eine solche darf nicht mehr als sechs Monate andauern. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer lediglich zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

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Die Kündigungsschutzklage ist eine Klageart vor dem Arbeitsgericht, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, um feststellen zu lassen, ob eine ihm gegenüber ausgesprochene (schriftliche) Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann sich damit also im Erfolgsfall gegen eine ausgesprochene Kündigung wehren.

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Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung und hält diese für ungerechtfertigt, sollte er eine Kündigungsschutzklage erheben. Ist die Kündigung nämlich wirklich unwirksam, dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort. Falls der Arbeitnehmer jedoch die dreiwöchige Frist, innerhalb derer er die Kündigungsschutzklage erheben kann, verstreichen lässt, wird die Kündigung – auch wenn gar keine Kündigungsgründe vorliegen sollten – wirksam.

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99

Ein Recht des Arbeitnehmers eine Abfindung einzuklagen besteht grundsätzlich nicht. Die Richterin oder der Richter des Arbeitsgerichts wird während der Verhandlung aber mehrfach versuchen, eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien zu erreichen. Je höher die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers sind die Kündigungsschutzklage zu gewinnen, desto eher wird der Arbeitgeber auch dazu bereit sein im Wege eines Vergleichs eine Abfindung mit dem Arbeitnehmer auszuhandeln.

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100

Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich und daher auch die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Da aber der gekündigte Arbeitnehmer meist aufgrund des gestörten Betriebsklimas nicht mehr in den alten Job zurückkehren wollen wird, werden meistens Abfindungen ausgehandelt. Mit der Zahlung der Abfindung wird dann das Arbeitsverhältnis als beendet angesehen.

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101

Verschiedene gesetzliche Vorschriften haben den Schutz von Schwangeren und Müttern zum Ziel.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses Gesetz regelt unter anderem Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung, die Gewährung von Stillzeiten, den besonderen Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld. Es findet Anwendung auf alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis oder einer Ausbildung befinden.
Ergänzt wird das Mutterschutzgesetz durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Diese Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Mütter auf Risikoquellen wie chemische Gefahrstoffe, Strahlung oder übermäßigen Lärm zu überprüfen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ergibt die Beurteilung des Arbeitgebers eine Gefahr für Kind oder Mutter, erfolgt ein Beschäftigungsverbot.

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102

Das Mutterschutzgesetz schreibt bestimmte Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Geburt vor.
Ergibt die ärztliche Beurteilung, dass Kind oder Mutter durch die Arbeit gefährdet werden, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft, § 3 Abs. 1 MuSchG.
Ansonsten dürfen Schwangere in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit, § 3 Abs. 2 MuSchG.
Weiterhin dürfen werdende Mütter keine schwere körperliche oder gefährliche Arbeit verrichten. Auch Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten, § 4 MuSchG.
Nach der Entbindung besteht ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Sperrfrist zwölf Wochen, § 6 Abs. 1 MuSchG. Dieses Beschäftigungsverbot ist absolut; anders als vor der Geburt ihres Kindes hat die Mutter hier keine Möglichkeit, sich zur Arbeit bereit zu erklären.

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103

Die Kündigung während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung der Arbeitnehmerin bekannt war, § 9 MuSchG.
Auch wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft oder Entbindung in Kenntnis setzt, ist die Kündigung unwirksam.
Zu beachten ist, dass sich der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft der Arbeitnehmerin auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.

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104

Wenn der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs krank wird ein ärztliches Attest vorweisen kann, werden die Tage der Krankheit aus den Urlaubstagen herausgerechnet. Der Arbeitnehmer kann in dieser Anzahl dann an einem anderen Tag noch einmal Urlaub einreichen.

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105

Die Vergütung des Arbeitnehmers wird während des Urlaubs fortgezahlt, sog. Urlaubsentgelt. Die Höhe dieses Urlaubsentgeltes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Etwaige Nacht- und Feiertagszulagen müssen dabei ebenfalls mitberücksichtigt werden.

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106

Der Urlaubszeitraum wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt, der dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Er muss die Wünsche nicht mehr berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen oder wenn Urlaubswünsche anderer Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten (Beispiel Kinder in den Sommerferien) Vorrang haben. Grundsätzlich kann ein einmal festgelegter Urlaub dann auch nicht mehr gestrichen werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist wegen unvorhergesehener Notfälle aus vertraglicher Rücksichtnahme dazu verpflichtet den Urlaubszeitpunkt zu verschieben.

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107

Grundsätzlich kann Urlaubsanspruch nicht ausgezahlt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Freizeit genommen werden kann.

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108

Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Er ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag: Während dieser das Arbeitsverhältnis einvernehmlich begründet, löst der Aufhebungsvertrag es einvernehmlich auf.

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109

Während eine Kündigung eine einseitige Erklärung ist und daher auch dann wirkt, wenn der Gekündigte mit ihr nicht einverstanden ist, ist ein Aufhebungsvertrag eine zweiseitige Regelung. Ein Aufhebungsvertrag ist daher nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien dieser Regelung zustimmen.

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110

Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Erst danach, d.h. nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber, treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die mit der Kündigung zusammenhängenden Fragen.
Der Abwicklungsvertrag bewirkt daher keine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt „nur“ klar, dass

  • der Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitgebers als wirksam ansieht und daher keine Kündigungsschutzklage erheben wird (so dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers mit Sicherheit beendet wird), und
  • der Arbeitnehmer dafür Vergünstigungen wie z.B. eine Abfindung erhält.

 

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111

Aufhebungsverträge werden oft in folgenden Situationen vereinbart:

1. Der Arbeitgeber möchte einem oder mehreren Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigen und dabei die rechtlichen Unsicherheiten vermeiden, die mit betriebsbedingten Kündigungen verbunden sind.

2. Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer eine Verfehlung vor, die möglicherweise eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Ob eine solche Kündigung wirksam wäre, d.h. vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte, wissen aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer mit Sicherheit. Um die Folgen des Pflichtverstoßes diskret und schnell zu regeln, wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.

3. Der Arbeitnehmer hat eine neue Stelle gefunden, die er bereits vor dem Ende der Kündigungsfristen antreten möchte.

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112

Ein Vorteil eines Aufhebungsvertrags im Vergleich zur ordentlichen Kündigung liegt in der Freiheit bei der Festlegung des Beendigungszeitpunkts: Kündigungsfristen können nach Belieben abgekürzt (oder auch verlängert) werden. Außerdem sind die rechtlichen Hindernisse, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten müsste, bei einem Aufhebungsvertrag kein Thema. Sämtliche Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen, nicht aber für einvernehmliche Vertragsbeendigungen.
Diese „Vorteile“ eines Aufhebungsvertrags sind allerdings meistens nur für Arbeitgeber interessant, nicht aber für Arbeitnehmer. Wer noch keinen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat, sollte auf die Einhaltung von Kündigungsfristen bestehen und hat im Normalfall auch wenig Grund, sich über die Möglichkeit der vertraglichen Beseitigung seines Kündigungsschutzes zu freuen.

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113

Ein Testament ist der in schriftlicher Form verfasste, sogenannte letzte Wille einer Person. In einem Testament legt der Erblasser fest, wer sein oder seine Erben sein sollen. Es können in dem Testament auch Personen bedacht werden, die nicht erben werden, aber z.B. Geld oder Gegenstände erhalten sollen (Vermächtnisse). Im Testament kann auch bestimmt werden, wer von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Hier ist aber zu beachten, dass die Enterbung Pflichtteilsansprüche auslösen kann.

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114

Nur den Eltern, den Abkömmlingen und dem Ehegatten steht ein Pflichtteil zu. Sie müssen gesetzliche Erbe des Erblassers sein und von diesem von der Erbschaft ausgeschlossen sein. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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115

Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet. Setzt der Erblasser einen anderen zum Erben ein und wird der Pflichtteilsberechtigte deswegen nicht Erbe, so erhält er bei einem Verzicht darauf auch keinen Pflichtteil. Wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe, ändert der Pflichtteilsverzicht nichts an seiner Erbenstellung.

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116

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird der Erbfall nicht abgewartet, sondern das Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen, regelmäßig als Schenkung. Häufig werden gewisse Gegenleistungen vereinbart, bspw. ein Wohnrecht oder Ausgleichszahlungen an Geschwister.

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117

Der Erbschein legitimiert den Inhaber als Erben. Er kann damit Verfügungen über den Nachlass treffen, bspw. ein Grundstück aus dem Nachlass verkaufen.

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118

Der Testamentsvollstrecker ist dazu da, die Anordnungen des Erblassers im Testament zu vollstrecken bzw. umzusetzen. Er wird durch den Erblasser ernannt.

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119

Mit dem Vermächtnis bestimmt der Erblasser, z.B. Gegenstände oder Geld jemanden zukommen zu lassen, ohne dass er jedoch Erbe wird.

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120

Haben mehrere Personen geerbt, so bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Sie können nur gemeinsam über das gesamte geerbte Vermögen verfügen. Das bedeutet, nicht der einzelne Miterbe kann über Nachlassgegenstände verfügen, sondern nur die Erbengemeinschaft als solche.

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121

Die Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht wird von Rechtsanwälten als Spezialisierung geführt, nachdem der Rechtsanwalt erfolgreich den Fachanwalts-Lehrgang absolviert hat. Gemäß § 14 f der Fachanwaltsordnung (FAO) sind zum Erwerb des Titels Fachanwalt für Erbrecht, neben den besonderen theoretischen Kenntnissen, auch eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem Erbrecht nachzuweisen.

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124

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Verfügung einer Person, die im Voraus getroffen wird, für den Fall, dass diese Person später einmal nicht mehr in der Lage sein wird, Entscheidungen zu treffen. Die Patientenverfügung wird oft dafür benutzt, um die Verweigerung von lebensverlängernden Maßnahmen rechtlich bindend festzulegen. Eine Legaldefinition der Patientenverfügung findet sich in § 1901 a Abs. 1. BGB:
 
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Az. XII ZB 61/16) ist eine Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte und ebenfalls für die Angehörigen des Patienten dann bindend, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist. Lediglich zu sagen, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht sind, reicht nicht aus.

Der Ersteller einer gültigen Patientenverfügung muss einwilligungsfähig und volljährig sein. Die Schriftform ist grundsätzlich Voraussetzung für eine gültige Patientenerklärung. Eine Patientenverfügung will sorgfältig überlegt und korrekt formuliert sein. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Beratung und Unterstützung wünschen!

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125

Durch eine Vorsorgevollmacht kann man für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit einen Vertreter bestimmen. Bei der Bestimmung eines Bevollmächtigten durch eine Vorsorgevollmacht entfällt die Notwendigkeit eines gerichtlich angeordneten Betreuers, § 1896 Abs. 2 BGB. Anders als bei der Betreuungsvollmacht wird ein durch eine Vorsorgevollmacht bestimmter Vertreter in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Gericht überwacht. Die Erteilung einer Vollmacht ist prinzipiell formfrei möglich, aus Beweiszwecken ist jedoch zur Schriftform zu raten. Eine Unterschriftsbeglaubigung der Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Sie ist zudem beispielsweise erforderlich, wenn mit der Vollmacht auch Immobilien übertragen werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Vorsorgevollmachten sind sehr wichtig, da durch den Bevollmächtigten bindende Entscheidungen getroffen werden. Es kann um das gesamte Vermögen gehen! Streitigkeiten unter Angehörigen um eine zweifelhafte Vorsorgevollmacht können Familien zerstören. Finger weg von Formularen aus dem Internet.

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126

Das notarielle bzw. öffentliche Testament ist, neben dem privatschriftlichen Testament, die wohl bekannteste Form des Testaments. Es muss vor einem Notar errichtet werden. Dies kann auf zwei Arten geschehen. Entweder man erklärt vor dem Notar mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen oder man übergibt ihm ein Schriftstück mit der Erklärung, dass es sich dabei um den letzten Willen handelt. Ob man im Einzelfall seinen letzten Willen in der Form des notariellen Testaments verfasst, sollte gut überlegt sein, insbesondere im Hinblick auf die anfallenden Beurkundungskosten. Das öffentliche Testament wird zwar verwahrt, sodass es nicht verloren gehen kann. Aber auch ein privatschriftliches Testament kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

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127

Das privatschriftliche Testament gehört, neben dem öffentlichen bzw. notariellen Testament, zu den bekanntesten Formen des Testaments. Es muss vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich auch beim privatschriftlichen Testament beraten zu lassen, um klare und nachvollziehbare Verfügungen zu formulieren.

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128

Das Berliner Testament, auch Ehegattentestament genannt, ist eine besondere Form der Nachlassregelung, die nur unter Ehegatten angewandt werden kann und bei diesen auch besonders beliebt ist. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein, die gemeinsamen Kinder werden zu Schlusserben bestimmt.

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129

Hat ein Elternpaar ein behindertes Kind und erhält dieses behinderte Kind Sozialhilfeleistungen, so müssen diese Leistungen zunächst aus dem Vermögen des Kindes gezahlt werden. Wenn nun dieses Kind als Erbe Vermögen bekommt, muss dieses zunächst für die Sozialleistungen aufgewandt werden, mit der Folge, dass das Kind selbst von dem Erbe kaum noch etwas hat. Deshalb ist es erforderlich, genau zu überlegen, wie ich in Bezug auf das behinderte Kind letztwillige Verfügungen treffe. Zusammengefasst finden sich solche speziellen Verfügungen unter dem Begriff des Behindertentestaments.

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149

Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde eine bauliche Anlage zu errichten, zu verändern oder abzubrechen. Sie wird erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig ist.

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150

Im Bebauungsplan werden die mögliche Art und Weise der Bebauung und Nutzung einer bestimmten begrenzten Gemeindefläche festgelegt. Bebauungspläne werden als Satzungen durch den Gemeinderat beschlossen.

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151

Die Baugenehmigung erlischt gem. § 62 Abs.1 LBO, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, was bei der Baurechtsbehörde beantragt werden muss.

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152

Die Baurechtsbehörden können nach § 65 Abs.1 LBO den Abriss von baurechtswidrigen (illegalen) baulichen Anlage verfügen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierfür bestehen jedoch hohe Anforderungen. Die bauliche Anlage muss dafür genehmigungspflichtig aber nicht genehmigt sein beziehungsweise der Genehmigung nicht entsprechen. Zudem müsste sie nicht genehmigungsfähig sein. Die Behörde muss außerdem Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigen.

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153

Die Prokura nach §§ 48 ff. HGB ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die einer Person von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann. Sie berechtigt den sogenannten Prokuristen „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“ (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Erteilung einer Prokura und ihr Erlöschen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB).

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154

Handelsgeschäfte sind die Rechtshandlungen eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Handelsgewerbes stehen. Grundsätzlich gelten für Handelsgeschäfte die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Manche Regelungen werden im Handelsgesetzbuch jedoch modifiziert, um den spezifischen Bedingungen des kaufmännischen Verkehrs gerecht zu werden. 

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155

Ist bei einem Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere auf mindestens einer Seite ein Kaufmann beteiligt, kann man von einem Handelskauf sprechen. Für diesen gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es gelten jedoch auch teilweise abweichende Sondervorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), um den Bedingungen des Handelsverkehrs gerecht zu werden.

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156

Das Handelsregister ist ein elektronisch bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem Kaufleute und Handelsgesellschaften eines bestimmten Gebiets geführt werden. Es enthält wichtige Informationen über die eingetragenen Unternehmen und dient insbesondere der Transparenz und Rechtssicherheit im Handel.

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157

Grundsätzlich gibt es keine Formvorgaben für einen Mietvertrag. Er kann somit auch mündlich vereinbart werden. Eine Ausnahme bilden auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge für Wohnraum von über einem Jahr Länge, für die sich aus § 550 BGB ein Schriftformerfordernis ergibt. Aus Beweiszwecken ist generell eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert.

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158

Mit einem befristeten Mietvertrag oder auch Zeitmietvertrag wird ein Mietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum begründet. Es endet zu einem von Beginn an festgelegten Zeitpunkt. In der Zwischenzeit kann der Vertrag, außer bei Nichtzahlung der Miete, nicht gekündigt werden. Eine Befristung von Wohnraummietverträgen ist nur aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen zulässig.

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159

Ein Wohnraummietvertrag kann befristet werden, wenn ein rechtlich zulässiger Grund vorliegt. Zulässige Befristungsgründe sind nach § 575 Abs.1 S.1 BGB:
1. Eigenbedarf,
2. Geplante Abrisse, Instandsetzungen oder Umbauten, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würden,
3. Nutzung als Werks-/Dienstwohnung, z.B. für einen Hausmeister.
Der Grund muss schriftlich im Mietvertrag angegeben werden. Fehlt er, so gilt der Vertrag als unbefristet. Auch ohne Angabe eines Grunds ist eine Befristung außerdem möglich, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird, bei Zimmern in Studenten- und Jugendwohnheimen und bei der Untervermietung von möblierten Zimmern innerhalb der selbst bewohnten Wohnung (§ 549 BGB).

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160

Pauschale Verbote jeglicher Tierhaltung sind nicht wirksam. Wenn von Tieren keinerlei Störung anderer Mieter oder Gefahren für die Wohnung zu erwarten sind, darf der Mieter sie in angemessener Zahl grundsätzlich auch ohne die Erlaubnis des Vermieters halten. Dies gilt in der Regel für Kleintiere, wie Hamster oder Zierfische. Die Haltung von z.B. Katzen und Hunden kann allerdings vom Vermieter vertraglich ausgeschlossen oder von einer Genehmigung im Einzelfall abhängig gemacht werden.

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161

Für die einzuhaltenden Kündigungsfristen kommt es auf die Wohndauer an. Bestand das Mietverhältnis bis zu 5 Jahre, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei einer Dauer von über 5 Jahren muss der Vermieter eine Frist von 6 Monaten und bei über 8 Jahren eine Frist von 9 Monaten einhalten. Die Kündigung muss dem Mieter dabei bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zugestellt werden und gilt dann (bei dreimonatiger Frist) zum Ablauf des übernächsten Monats.

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211

Ja. Der Abschluss eines Vertrages – und somit auch eines Kaufvertrages – ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Verträge können also auch mündlich erfolgen. Es können sich dann aber natürlich Beweisschwierigkeiten dahingehend ergeben, was im Detail Gegenstand des Kaufvertrages gewesen sein soll.
Nur ausnahmsweise bedarf der Vertragsschluss einer bestimmten Form. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber für eine der beiden Parteien ein zusätzliches Schutzbedürfnis vor dem übereilten Eingehen vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Kauf eines Grundstücks, bei dem der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung bedarf.

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203

Voraussetzung dafür, dass sie eine Forderung gegen eine andere Person haben, ist dass sie eine Leistung erbracht und diese in Rechnung gestellt haben, sodass die Forderung fällig wird. Wenn ihr Vertragspartner die Rechnung nicht binnen der Zahlungsfrist bezahlt, können Sie ihn mahnen. Erfolg hierauf keine Reaktion, so dürfen Sie sich gerne an uns wenden und wir werden die Forderung außergerichtlich – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen.

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204

Ein Schuldtitel, auch Vollstreckungstitel genannt, ist eine offizielle Urkunde darüber, dass ein Schuldner dem Gläubiger gegenüber zu einer Leistung zum Beispiel zur Bezahlung einer konkreten Forderung verpflichtet ist. Ein vollstreckbarer Schuldtitel kann beispielsweise ein Urteil, ein Vergleich, ein Beschluss oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Er ist Grundvoraussetzung für jegliche Vollstreckungsmaßnahmen, d.h., ohne einen Schuldtitel kann ein Gläubiger keine Zwangsvollstreckung anordnen.
Nachdem der Gläubiger außergerichtlich erfolglos versucht hat, die Forderung vom Schuldner zu erhalten, kann ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren eingeleitet werden. Erhält ein Gläubiger den Schuldtitel, kann er seine Forderung mithilfe eines Gerichtsvollziehers auf verschiedene Arten vollstrecken lassen.

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205

Jede Art der Zwangsvollstreckung hat drei Grundvoraussetzungen:

  • Vollstreckungstitel (Schuldtitel)
  • Vollstreckungsklausel (sie wird vom Prozessgericht bzw. bei einer notariellen Urkunde vom Notar erteilt und bescheinigt als amtliches Zeugnis, das der Gläubiger aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken darf.
  • Zustellung

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darf erst beginnen, nachdem der Vollstreckungstitel an den Schuldner zugestellt worden ist. Die Zustellung stellt die amtlich beurkundete Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zu zugestellten Schriftstückes an den Empfänger dar. Urteile und Beschlüsse werden in der Regel durch das Gericht selbst zugestellt; die Zustellung anderer Vollstreckungstitel muss der Gläubiger veranlassen und hierfür einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

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206

Je nachdem, welchen Anspruch der Gläubiger hat, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht:


1. Anspruch auf Zahlung von Geld
Hier kann der Gläubiger zwischen folgenden Vollstreckungsmaßnahmen wählen:

  • Mobiliarvollstreckung: Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher die Forderung eintreiben, bewegliche Habe des Schuldners pfänden und verwerten oder die Vermögensauskunft abnehmen
  • Forderungsvollstreckun: mithilfe der Forderung Verstrickung an der Gläubiger Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegen Dritte hat, z.B. Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben.
  • Immobiliarvollstreckung: Der Gläubiger kann Immobilien des Schuldners zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen.


2. Anspruch auf Herausgabe einer Sache
Besteht eine Herausgabepflicht, nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache aus dem Besitz des Schuldners und übergibt sie dem Gläubiger.


3. Anspruch auf eine Handlung
Ist der Schuldner zur Vornahme einer Handlung verpflichtet, kann der Gläubiger ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen. Wenn nur der Schuldner persönlich die Handlung vornehmen kann, kann der Schuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu dieser Handlung angehalten werden.


4. Anspruch auf Unterlassung
Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, so kann gegen ihn im Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.

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207

Nein, jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland ist für einen bestimmten Bezirk zuständig.
Nach Erlangen des Vollstreckungstitels übernehmen wir gerne die Beauftragung des Gerichtsvollziehers für Sie. Wir beraten Sie gerne dazu, welcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Ihrem Fall am geeignetsten erscheinen.

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208

Die Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Die Kostenerhebung ist grundsätzlich abhängig davon, wer den Gerichtsvollzieher mit einer Sache beauftragt und wie hoch der einzuziehen der Wert ist.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Er muss also diese Kosten zusätzlich tragen, allerdings nur dann, wenn eine Vollstreckung auch notwendig war.
Zahlt der Schuldner nicht oder ist durch den Gerichtsvollzieher keine Pfändung möglich, muss zunächst der Gläubiger für die Kosten aufkommen. Diese können dann bei weiteren Maßnahmen gegen den Schuldner hinzugerechnet werden, damit der Gläubiger sein Geld zurückerhält.

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212

Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB u.a. dann vor, wenn die Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. In diesem Fall bestünden also keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.

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213

Das Gewährleistungsrecht sieht zunächst vor, dass der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Die Nacherfüllung kann dabei wahlweise als Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels oder als Ersatzlieferung, sprich Lieferung einer mangelfreien Sache, geltend gemacht werden.
Nur wenn der Verkäufer trotz entsprechender Fristsetzung – bzw. wie es im seit dem 01.01.2022 neuen § 475 d BGB heißt „der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat“ – durch den Käufer die Nacherfüllung verweigert, sieht das Gewährleistungsrecht weitere Ansprüche des Käufers vor.
In diesem Fall kann der Käufer bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen.

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214

Der Sachmangel muss bereits bei der Übergabe bzw. bei Lieferung – Juristen sprechen vom sogenannten Gefahrübergang – vorgelegen haben. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Kaufsache dem Käufer tatsächlich übergeben wird.

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215

Grundsätzlich ist nach Erhalt der Kaufsache der Käufer in der Beweislast, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt – häufig in Abgrenzung zum altersgemäßen Verschleiß – und dass dieser Sachmangel auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Hierbei kommt dem Kunden, der als Privatperson bei einem gewerblichen Händler eine Sache erworben hat, die Beweislastumkehr des § 477 BGB zugute. Tritt innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so wird vermutet, dass dieser Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. In diesem Fall muss also der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag.

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216

Ja – lediglich ein Unternehmer muss bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache an eine Privatperson mindestens ein Jahr lang für Gewährleistungsansprüche des Käufers einstehen. Allerdings muss der Gewährleistungsausschluss auch wirksam vereinbart worden sein. Falls Sie einen entsprechenden Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss schließen wollen, stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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217

Während man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung versteht, die den Kern des Kaufrechts bildet, ist eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten.
In Form eines zusätzlich zum Kaufvertrag abgeschlossenen Garantievertrags übernimmt der Garantiegeber, also meist der Verkäufer oder der Hersteller („Herstellergarantie“) die Gewähr dafür, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer entweder eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Kaufsache für einen festgelegten Zeitraum erhalten bleibt (Haltbarkeitsgarantie).
Die Bedingungen, die Dauer und der Umfang der Garantie können dabei vom Garantiegeber frei festgelegt werden. Für Verbraucher bedeutet eine solche Garantie eine rechtliche Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Mängelrechten. Von einer Haltbarkeitsgarantie etwa werden nämlich häufig auch Mängel oder Schäden umfasst, die als Folge des alltäglichen Gebrauchs und Verschleißes entstehen. Zudem wirkt eine Garantie in vielen Fällen über die Zeit der Verjährung der Mängelansprüche hinaus.

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218

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, wohingegen die Garantieansprüche vertraglicher Ansprüche darstellen. Garantie- und Gewährleistungsansprüche bestehen nebeneinander. Innerhalb der Verjährungsfristen für die Sach- bzw. Rechtsmängelhaftung des Verkäufers kann der Käufer bei einer parallel hierzu bestehenden Garantie zwischen beiden Instituten frei wählen.
Gibt es beispielsweise eine Herstellergarantie, so kann sich der Käufer entscheiden, ob er Ansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Kaufsache (also aus der Garantie) oder gegen den Verkäufer (also aus Sach- und Rechtsmängelhaftung) geltend machen möchte.

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219

Das WEG beinhaltet Regelungen zum Wohneigentum sowie zum Dauerwohnrecht und definiert die Rechte und Pflichten der Eigentümer. Es regelt damit die wichtigsten Sachverhalte rund um die Wohnung und die Eigentümergemeinschaft. Darin wird die Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung geregelt und es werden die Festlegung zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum getroffen.

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220

Die Teilungserklärung bezeichnet die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum in Miteigentum Anteile aufgeteilt wird. Es regelt die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus und definiert die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern.
Zur Teilungserklärung gehören folgende Bestandteile:

  • Aufteilungsplan
  • Aus diesem geht die Aufteilung des Gebäudes samt Lage und Größe der Gebäudeteile hervor.
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Diese hält fest, dass die einzelnen Einheiten abgeschlossen und somit unabhängig voneinander nutzbar sind.
  • Gemeinschaftsordnung
  • Sie enthält die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander.

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221

Sondereigentum bezeichnet die eigene Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann sich auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteil erstrecken. Hierüber darf der Eigentümer frei verfügen, solange die Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Gemeinschaftseigentum sind die Gebäudebestandteile, die von der Wohnungseigentümer-gemeinschaft verwaltet werden. Im Wohnungseigentumsrecht ist das Grundstück als solches Gemeinschaftseigentum wie auch die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, welche Gegenstand von Sondereigentum sein können, zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dagegen können Bestandteile des Gebäudes, die kraft Gesetzes Gemeinschaftseigentum sind, nicht zum Sondereigentum erklärt werden.

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222

Die Wohnungseigentümerversammlung ist das wesentliche Verwaltungsgremium für Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ziel einer Eigentümerversammlung ist die Klärung aller wichtigen Belange im Zusammenhang mit der Immobilie. Alles, was ausdrücklich die Gemeinschaft betrifft, wird im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung thematisiert und beschlossen. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Verwalter oder dessen Stellvertreter ein.
Gründe für die Einberufung einer Eigentümerversammlung sind u.a.:

  • Vorstellung der Jahresabrechnung
  • Zahlungsrückstände einzelner oder mehrerer Miteigentümer
  • Planung baulicher Maßnahmen
  • genehmigungspflichtige Umbauwünsche von Miteigentümern
  • Eigentümerwechsel
  • Vorstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplans

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Da das Gemeinschaftseigentum in Eigentum aller Wohnungseigentümer steht, dass es grundsätzlich auch von allen Wohnungseigentümern genutzt werden. Hierbei gilt jedoch für jeden Wohnungseigentümer das Gebot der Rücksichtnahme. Mit der Nutzung von gemeinschaftlichem Eigentum dürfen keine erheblichen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn und anderen Wohnungseigentümer verbunden sein. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum möglichst schonend zu nutzen.
Wenn mehrere Wohnungseigentümer zur Nutzung berechtigt sind, kann es sinnvoll sein, Regelungen zu treffen, um Konflikte zu vermeiden. Es besteht für die Wohnungseigentümer die Möglichkeit, für die konkrete Nutzung Regelungen aufzustellen und Vereinbarungen zu treffen. Ist für eine am gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche eine bindende Zweckbestimmung getroffen, so kann eine Änderung dieser Regelung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer herbeigeführt werden.

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